‚Hergestellt in…‘
Sie haben zu diesem Thema Fragen?
Zollvorteile werden im Ausland gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Dies geschieht durch von der Zollverwaltung ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen (Formular EUR.1) oder andere Präferenzpapiere.
Für Kleinsendungen (Warenwert in der Regel unter EUR 6.000) kann stattdessen durch den Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung auf einem Handelspapier abgegeben werden.
Der Wortlaut der Präferenzerklärung für den Warenverkehr mit der Schweiz lautet:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Neben der klassischen Ursprungserklärung gibt es auch eine Ursprungserklärung MED. Sie ist alternativ zur klassischen Ursprungserklärung bei Lieferungen in die Staaten anwendbar, die Teil der Pan-Euro-Med-Kumulationszone sind. Für die Türkei (landwirtschaftliche Erzeugnisse und EGKS-Waren) ist die Ursprungserklärung MED nicht anwendbar, für alle anderen Erzeugnisse gilt die Lieferantenerklärung EG-Türkei.
Die Ursprungserklärung MED entsteht dadurch, dass dem normalen Wortlaut der Ursprungserklärung der Kumulationsvermerk zugefügt wird.
Der Kumulationsvermerk lautet:
- „Er erklärt Folgendes:
- Kumulierung wurde angewendet mit ……….. (Name des Landes/der Länder)
- Keine Kumulierung angewendet“
Der Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung und der Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED ist je nach Empfangsland unterschiedlich! Die Wortlaute können im Internetangebot der deutschen Zollverwaltung abgerufen werden.
Die Ursprungserklärung MED entspricht inhaltlich der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Geben Sie den Kumulationsvermerk nur dann ab, wenn Sie die Voraussetzungen einhalten und nachweisen können, ob bei der Produktion der zu liefernden Waren kumuliert worden ist oder nicht. Kumulation bedeutet, dass der präferenzielle Ursprung nicht innerhalb eines Zollgebietes erarbeitet wird, sondern Vorprodukte aus anderen Gebieten (die ihrerseits einen präferenziellen Ursprung haben) hinzugerechnet werden müssen.
Ursprungserklärungen können grundsätzlich ohne Wertbegrenzung abgegeben werden, d. h. auch für Warensendungen über EUR 6.000 muss keine Warenverkehrsbescheinigung beantragt werden, wenn dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung „Ermächtigter Ausführer“ bewilligt worden ist.