Export in Drittländer

Sie müssen in Drittländer versenden?
Hier sind die wichtigsten Informationen!

Der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes lautet: „Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei“.

Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Waren aber nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern.

Voraussetzungen:

  • Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt/der Gemeinde
  • Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Kapital- oder Personengesellschaften müssen im Handelsregister eingetragen werden.
  • Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen, Island, Lichtenstein oder der Schweiz angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich zulässt.

Begleitpapiere:

  • Ausfuhranmeldung
    Für eine Sendung ab einem Warenwert von EUR 1.000 oder einem Gewicht von 1.000 kg muss eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Seit dem 1. Juli 2009 ist dies nur noch in elektronischer Form via ATLAS-Ausfuhr oder per Internetausfuhranmeldung möglich.
    Für Sendungen mit einem Wert zwischen EUR 1.000 und 3.000 ist grundsätzlich nur ein einstufiges Verfahren vorgesehen, d. h. es reicht die Gestellung an der Ausgangszollstelle (= die letzte an der Zollstraße gelegene deutsche bzw. gemeinschaftliche Grenzkontrollstelle, die die Abwicklung des Ausfuhrverfahrens überprüft).
    Ab einem Warenwert von über EUR 3.000 muss die Sendung zusätzlich bei der Ausfuhrzollstelle (= Hauptzollamt des Zollbezirks, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat) zur Ausfuhr angemeldet werden.
    Ausnahme: Bei Versand per Post oder Bahn muss die Ausfuhranmeldung bereits ab einem Warenwert von EUR 1.000 von der Ausfuhrzollstelle vorab angefertigt werden.
    Eine Ausfüllanleitung (Merkblatt zum Einheitspapier) sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.zoll.de.
  • Embargos, Ausfuhrgenehmigung, Auskunft zur Güterliste
    Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei Länderembargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung (AG) erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich aus Teil I der Ausfuhrliste (AL), Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder -beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein.
    Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht (Außenwirtschaftsverordnung) einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können.
    Soweit die Ausfuhr von Unterlagen über Technologien oder Datenverarbeitungsprogramme (Software) ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, bedarf auch die nichtgegenständliche Übermittlung von Daten einer Genehmigung.
    Ist eine Ware in der Ausfuhrliste aufgeführt, unterliegt sie grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Ist eine Ware nicht in der Ausfuhrliste aufgeführt (nicht gelistete Ware), kann sie trotzdem ausfuhrgenehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat (Art. 4 und 5 der Dual-Use-VO und §§ 5c, 5d der AWV). Dies gilt insbesondere für Lieferungen in Länder der „Länderliste K“. In der Länderliste K sind zur Zeit folgende Länder aufgeführt: Kuba und Syrien.
    Bei bestimmten genehmigungspflichtigen Ausfuhrvorhaben (z. B. Kriegswaffen, Munition, Chemieanlagen, Chemikalien sowie sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung) ist es notwendig, einen „Ausfuhrverantwortlichen“ zu bestellen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Der Ausfuhrverantwortliche ist auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene zu benennen.
    Bei Unklarheiten bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit kann die Zollstelle auch eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde, eine so genannte „Auskunft zur Güterliste“, verlangen.

Im Regelfall ist keine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Frankfurter Straße 29-31, 65726 Eschborn
Tel.: (06196) 908-0
Fax: (06196) 908-800
Internet: www.bafa.de

Die Prüfung einer Ware auf Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der Ausfuhrliste ist häufig schwierig und kann teilweise nur mit technischem Sachverstand erfolgen. Eine Einreihungshilfe in die Ausfuhrliste gibt das Umschlüsselungsverzeichnis, in dem nach dem bekannten Schema des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (AHStat) auf die Ausfuhrlistennummern verwiesen wird.
Neben den deutschen Exportbestimmungen sind auch die Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes zu beachten. Die Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes sind dem Nachschlagewerk „K und M“ (Konsulats- und Mustervorschriften der Handelskammer Hamburg) zu entnehmen. Das Nachschlagewerk ist im Buchhandel oder direkt beim Dieckmann-Verlag in Hamburg (www.dieckmann-verlag.de) erhältlich. Dort findet man Hinweise auf die Erfordernisse unter anderem von:

  • Handelsrechnungen (ggf. mit Bescheinigung durch die IHKs etc.)
  • Ursprungszeugnisse (ggf. mit konsularischer Legalisierung)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (auch Präferenznachweise genannt)
  • Die Warenverkehrsbescheinigung ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EG assoziiert sind. Bei den Präferenznachweisen handelt es sich um Ursprungsnachweise mit Ausnahme der Freiverkehrsbescheinigung A.TR., die im Warenverkehr mit der Türkei gilt.
  • Gesundheitszeugnisse, Analysenzertifikate
  • Inspektionszeugnisse

Deklaration der Waren:

Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen müssen das Lieferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie „Jeans“ oder „Kleider“ nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer (Warennummer) ermittelt werden. Die Zuordnung der Warennummer erfolgt mit Hilfe des
„Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“
Vertrieb: SFG – Servicecenter Fachverlage GmbH
Postfach 43 43, 72774 Reutlingen
Telefon: (0 70 71) 93 53 50
Telefax: (0 70 71) 93 53 35

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Käuferland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für die dort heimischen wie importierten Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die nicht verwendet werden dürfen (z. B. Lebensmittel, Textilien), oder besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte – weil vom Aussterben bedrohte – Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte Beschränkungen unterliegen.

Einfuhrabgaben im Drittland:

Die aktuellen Einfuhrabgaben im Bestimmungsland sind im Internet unter http://madb.europa.eu kostenlos abrufbar. Lediglich die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer (Search HS-Code) sind erforderlich. Sollte diese nicht verfügbar sein, ist auch eine englische Schlagwortsuche möglich.