…ist eine genaue Warenbeschreibung!
Im Zollverfahren werden alle Vorkehrungen, um die Nämlichkeit (v.a. Menge, Gattung, Beschaffenheit) der Waren durch Nämlichkeitsmittel festzuhalten, die es ermöglichen, sie wiederzuerkennen und die Einhaltung der Voraussetzungen des Zollverfahrens, zu dem die Ware angemeldet wurde, zu gewährleisten.
(Art. 72 ZK).
Quellenangabe
Gabler Wirtschaftslexikon