Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. I.Q.Courier e.K. erbringt Dienstleistungen innerhalb des KEP-(Kurier-, Express- Paket-)Sektors. Dazu zählen a) das Durchführen und Organisieren von nationalen und internationalen Overnight-Kuriergeschäften, Paketversand, regionale und überregionale Direktfahrten und Sammeltouren und b) technische Kurierdienste, Lagerhaltung, Warehousing und Fulfillment.
    Die Transporte sowie alle beschriebenen Leistungen unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie I.Q.Courier e.K. ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Bei internationalen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten im Sinne des Abkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen MÜ) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIM).
  2. Soweit I.Q.Courier e.K. Leistungen nicht durch eigene Mitarbeiter erbringt, ist I.Q.Courier e.K. berechtigt, Dienstleistungsaufträge an andere Unternehmen, Frachtführer oder Kuriere zu erteilen. Die Auswahl der beauftragten anderen Unternehmen, Frachtführer und Kuriere erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
  3. In Bezug auf sämtliche Transportleistungen gilt: Befördert werden können alle Sendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrrad, Motorrad, Pkw und anderen Kraftfahrzeugen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen und Bargeld sowie von Sendungen, die dem Postmonopol (gem. § 51 Postgesetz) unterliegen, ist ausgeschlossen. Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit I.Q.Courier e.K. Der Auftraggeber hat I.Q.Courier e.K. rechtzeitig und in deutscher Sprache die Menge, genaue Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Enthält das Versandgut Trockeneis, Flüssigstickstoff oder sonstige Stoffe, von denen eine Gefahr ausgehen kann, ist dies vom Auftraggeber bei Beauftragung des Transportes schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. I.Q.Courier e.K. kann die Auftragsdurchführung verweigern, ohne dass der Auftraggeber aus dieser Leistungsverweigerung Ansprüche herleiten kann. Bei Übergabe des Gefahrgutes an I.Q.Courier e.K. oder ein von I.Q.Courier e.K. beauftragtes Unternehmen hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe der erforderlichen Unterlagen etc. eingehalten werden. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Unterlässt der Versender/Auftraggeber die Anmeldung zum Transport, gilt der generelle Ausschluss vom Transport von Gefahrgütern durch I.Q.Courier e.K. I.Q.Courier e.K. oder die beauftragten Unternehmen von I.Q.Courier e.K. sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders/Auftraggebers zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen. Der Versender/Auftraggeber haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben. Auf Wunsch können auch temperaturgeführte Waren, Schmuck, Kunst- und Wertgegenstände transportiert werden, jedoch ist für diese Transporte eine Haftung ausgeschlossen.
  4. Gegenstand eines Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsbereiten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Schriftliche Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert. Während der Dauer der Corona Krise gelten auch Sendungen als zugestellt, die mit einem Zustellstatus, jedoch ohne Empfängerunterschrift zugestellt sind.
    4.1. Gegenstand eines Auftrages unter 1 b) ist in der Regel die Einlagerung, die Lagerung, die Verfügbarhaltung sowie die auftragsbezogene Auslagerung und Zustellung des ausgelagerten Gutes in vertragsgemäßer Art und Weise. Darüber hinaus können auftragsbezogen technische Dienstleistungen an dem transportierten Gerät/Bauteil sowie an anderen Geräten am Lieferort und Rücklieferungen (Retouren) Gegenstand des Auftrages sein.
    4.2. Als Abliefernachweis gelten die in analoger oder digitalisierter Form vorliegende Unterschrift der Empfangsperson sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt. Während der Dauer der Corona Krise gelten auch Sendungen als zugestellt, die mit einem Zustellstatus, jedoch ohne Empfängerunterschrift zugestellt sind.
  5. Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen und zu lagernden Güter in einer für den Transport bzw. die Lagerung geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte Sendungen/Güter oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen/Güter werden auf Wunsch auch transportiert oder gelagert, jedoch wird für diese Sendungen/Güter keine Haftung übernommen, ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Verlust im eigenen Gewahrsam und im Gewahrsam der beauftragten Unternehmen.
    5.1. Jede für den Transport bestimmte Sendung ist vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen.
    5.2. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Auslieferkurier und unverzüglich gegenüber I.Q.Courier e.K. schriftlich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber I.Q.Courier e.K. anzuzeigen. Eine Ausnahme besteht für Sendungen, die über das GEL-System transportiert werden. Hier gilt eine Anzeigefrist von drei Tagen nach Ablieferung des Gutes, sofern eine Versicherung für verdeckte Schäden (Selbstbeteiligung des Auftraggebers € 200) eingedeckt wurde. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen. Das Fehlen von Ablieferungsquittungen nach Ziffer 4, Satz 3 ist binnen drei Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber I.Q.Courier e.K. geltend zu machen. Werden die in Abs. 2 und 3 genannten Fristen nicht eingehalten, entfällt die Haftung von I.Q.Courier e.K.
  6. Die Übernahme und Ausführung eines Transportauftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber der Vermittlungszentrale, sondern auch schriftlich gegenüber dem Kurier eindeutig angezeigt werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, Wetter- und Witterungshindernisse, behördliche Verbote und Behinderungen, unvorhersehbare Sperrungen, Streik, außergewöhnliche Verkehrsstaus oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar beeinflussen, entbinden I.Q.Courier e.K. bzw. von I.Q.Courier e.K. beauftragte Unternehmen von jeder Laufzeitzusage.
    6.1. Die Übernahme und Ausführung von Aufträgen unter 1 b) erfolgt gemäß gesonderter Vereinbarungen oder Verträge. Sollte im Einzelfall keine gesonderte Vereinbarung oder kein Vertrag abgeschlossen werden, gelten im Übrigen diese AGB und die gesetzlichen Regelungen unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
  7. Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste von I.Q.Courier e.K. Grundlage der Abrechnung ist die jeweils beauftragte bzw. erbrachte Leistung gemäß aktuell geltender Tarife oder gesonderter Vereinbarungen.
    Bei Direktfahrten verwendet I.Q.Courier e.K. für die Berechnung der Wegstrecke anerkannte Routingprogramme. Ermittlung und Berechnung des Sendungsgewichts beim nationalen und internationalen Versand basieren auf Messwerten aus geeichten und frei programmierbaren Zusatzeinrichtungen. Messwerte aus geeichten Zusatzeinrichtungen können eingesehen werden. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch I.Q.Courier e.K. im eigenen Namen.
    7.1. Das Entgelt für die Leistungen aus 1 b) richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen zwischen I.Q.Courier e.K. und dem Auftraggeber.
    7.2. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann I.Q.Courier e.K. für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. EUR 5,- sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass I.Q.Courier e.K. ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, die zur Beitreibung des überfälligen Rechnungsbetrages durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten in Höhe einer vollen Anwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale gem. Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu erstatten. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt. Bei Überweisungen außerhalb der EU übernimmt der Auftraggeber die entstehenden Bankgebühren der Absender- als auch Empfängerbank.
  8. Die I.Q.Courier e.K. haftet im Rahmen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Leistungen von I.Q.Courier e.K.: Unabhängig von bzw. ergänzend zur vorstehend beschriebenen Haftung gewährt I.Q.Courier e.K. für jeden Transport bei Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung eine Ersatzleistung bis zu einem Betrag von EUR 1.000,– , höchstens jedoch bis zum Wert des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes – jeweils pro Sendung – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der im Schadenfall Anspruchsberechtigte wird von I.Q.Courier e.K. so gestellt wie ein Wareninteressent bei Abschluss einer Warentransportversicherung gemäß DTV-Güter 2000/2008. Die Ersatzleistung von I.Q.Courier e.K. ist je Schadenereignis insgesamt auf EUR 1,0 Mio. begrenzt. Die durch ein Ereignis mehreren Anspruchsberechtigten entstandenen Schäden werden, unabhängig von der Anzahl der Anspruchsberechtigten, anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die Grenze der Ersatzleistung von EUR 1,0 Mio. übersteigen. Die vorstehend beschriebene Ersatzleistung wird nicht gewährt, wenn die Güter durch einen anderen (z.B. Wareninteressenten, den Auftraggeber oder den Empfänger) transportversichert sind. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherungssumme über EUR 1.000,– pro Sendung (deklariertes Interesse), wird eine solche Versicherung bei einem schriftlichen Auftrag gegen Zahlung eines entsprechenden Versicherungsbeitrages durch den Auftraggeber von I.Q.Courier e.K. abgeschlossen. In diesem Auftrag ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben. Für Lieferfristüberschreitungen bei nationalen Transporten wird nur bei Verschulden von I.Q.Courier e.K. oder des von I.Q.Courier e.K. beauftragten Unternehmens gehaftet. Die Haftung beschränkt sich gemäß § 431 HGB auf das Dreifache des Frachtgeldes. Wird bei internationalen Transporten die zugesagte Laufzeit einer oder mehrerer Sendungen nicht eingehalten, so ist die Höhe der Ersatzleistung auf das Einfache des Frachtentgelts begrenzt (CMR). Höhere Gewalt jeglicher Art im Sinne von Absatz 6.1. entbindet I.Q.Courier e.K. bzw. das beauftragte Unternehmen von jeder Laufzeitzusage. Bei Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB ist die Haftung auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung im Sinne von § 435 HGB bleibt unberührt. I.Q.Courier e.K. vermittelt gegen zusätzliches Entgelt eine Warentransportversicherung gemäß DTV-Güter 2000/2008.
    8.1. I.Q.Courier e.K. haftet, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften, für die im Rahmen der Mehrwertlogistik ausgeführten Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen, dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen 2017 (ADSp 2017). Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SRZ/kg je Schadensfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Mio. Euro bzw. 2,5 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg. Während der Dauer der Corona Krise gelten auch Sendungen als zugestellt, die mit einem Zustellstatus, jedoch ohne Empfängerunterschrift zugestellt sind. Für alle übrigen Leistungen, wie technische Serviceleistungen, Montage und Demontage von Hardware-Komponenten und dergleichen, haftet I.Q.Courier e.K. gemäß den gesetzlichen Grundlagen.
  9. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die Mitarbeiter von I.Q.Courier e.K. und die von I.Q.Courier e.K. beauftragten Unternehmen auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindlichen Gütern oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht individuell ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch Mitarbeiter von I.Q.Courier e.K. und die von I.Q.Courier e.K. beauftragten Unternehmen. Technische Geräte, Modelle und vergleichbare Güter müssen sachgemäß (§§ 411 und 414 HGB) gegen Schlag und Stoß gesichert in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt werden. Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haften I.Q.Courier e.K., wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf ihrem oder dem Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Bei Filmen, USB-Sticks, DVDs und anderen Datenträgern ist die Haftung auf den Materialwert beschränkt. Für Wertgegenstände, Schmuck, Kunstgegenstände sowie temperaturgeführte Waren gilt ein gänzlicher Haftungsausschluss, für die genannten Warengruppen besteht keine Möglichkeit zum Abschluss einer Warentransportversicherung.
  10. Online Schlichtung: Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur OnlineStreitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter: www.ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Wir sind nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
  11. Sämtliche Leistungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von I.Q.Courier e.K.. Für alle aus diesen Verträgen oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand München vereinbart.
  12. Sämtliche Ansprüche gegen I.Q.Courier e.K. sowie von I.Q.Courier e.K. beauftragte Unternehmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Ablieferung des Gutes, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlusts.
  13. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Stand 1. September 2021